Gefährliche Hunde (...haltende!)
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Thurgau 15. August 2007: Hundegesetz in erster Lesung behandelt
Das Gesetz
Die erste Lesung ging am Mittwoch, 15. August 2007, im Kantonsrat in Frauenfeld über die Bühne. Grundsätzlich wurde die Vorlage der vorberatenden Kommission übernommen (Bewilligungspflicht statt genereller Maulkorbzwang).
Leider konnte der (nachträglich nach dem Vernehmlassungsverfahren eingeschmuggelte) § 7a nicht eliminiert werden. Siehe dazu den folgenden Bericht aus der Thurgauer Zeitung vom 16.8.07: ---> siehe auch deutliche Kommentare der Medien dazu
Votum KR Daniel Jung in der parlamentarischen Beratung vom 15. August 2007:
Wir haben bis zum § 7 a, der übrigens nicht in die Vernehmlassung geschickt, sondern nachträglich von Regierungsrat und Parlament eingeführt wurde und im Kurztext heisst: "Wenn Du die Hundesteuer nicht bezahlst, wird Dein Hund eingezogen und getötet", eigentlich eine sehr gute Kompromisslösung in Bezug auf die potentiell gefährlichen Hundehaltungen gefunden. Ich stelle deshalb den Antrag, die Absätze 1, 2 und 3 von § 7 a zu streichen.
Wie bereits vom Kommissionspräsidenten angetönt wurde, nützen solche Bestimmungen nur dann etwas, wenn die Behörde mit der Tötung des Tieres drohen kann. Keine Gemeinde wird einen Hund einziehen, ihn für vier oder fünf Monate ins Tierheim versetzen und als Auftraggeberin bezahlen müssen, weil jemand die Gebühren oder die Hundesteuer nicht bezahlt hat. Diese Bestimmungen sind deshalb menschen- und auch tierunwürdig. Das Tierschutzgesetz sagt im neuen Art. 1, dass es die Würde des Tieres schütze. Schon aus diesen Gründen geht es meines Erachtens nicht an, jemandem einen Hund wegzunehmen, weil er seine finanziellen Verpflichtungen in diesem Zusammenhang nicht erfüllt hat.
Und ganz wesentlich ist, dass es mit der Problematik der gefährlichen Hunde nichts zu tun hat. Sie ist in den Bewilligungsvoraussetzungen in § 3 b gelöst, wo gesagt wird, dass, wer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, keine Bewilligung zum Halten von gefährlichen Hunden erhält. Da müssen wir also sehr gut trennen. Es hat auch mit den Motionen, die im Zusammenhang mit angeblich potentiell gefährlicher Hundehaltung stehen, nichts zu tun.
Die Bestimmungen, die ich streichen will, sind auch deshalb nicht erforderlich, weil in § 17 Strafen vorgesehen werden für den Fall, dass jemand seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Neu kann eine Busse von Fr. 50.-- bis Fr. 5'000.-- erhoben werden. Im geltenden Gesetz über das Halten von Hunden ist von Fr. 500.-- als Höchstbetrag die Rede. Dieser Betrag wurde um das Zehnfache erhöht. Man hat also genügend andere Möglichkeiten, Forderungen rechtsstaatlich korrekt durchzusetzen.
Ich halte § 7 a Absätze 1 bis 3 aber auch für bundesrechtswidrig. Art. 92 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes sagt in Absatz 1 Ziffer 1 a, dass Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, unpfändbar sind. Dieser Passus wurde im Zusammenhang mit der Änderung "Tiere keine Sache mehr" eingeführt. Natürlich geht es hier nicht direkt um ein Pfand, jedoch darum, grundsätzlich Forderungen der Behörde mit dem Druckmittel der Wegnahme und allenfalls Tötung des Tieres durchsetzen zu können, weil man eben nicht den normalen Betreibungsweg beschreiten oder eine Busse aussprechen will. Das widerspricht meines Erachtens ganz klar dem neuen Bundesrecht und der Stossrichtung, dass Tiere nicht mehr einfach als Sachen gehandhabt werden.
Eine solche Bestimmung ist meiner Meinung nach aber auch unnötig. Ich war unter anderem zehn Jahre im Gemeinderat und berate seit mehr als zwanzig Jahren verschiedene Gemeinden. Es ist mir noch nie aufgefallen, dass es Probleme gegeben hätte, weil Hundehaltende ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen wären. Wir hatten beispielsweise keinen einzigen Fall. So gravierend finde ich das Problem nicht, um jetzt diesen Weg beschreiten zu müssen. Es würde letztlich zum Druckmittel der Gemeinde werden, was ich nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht akzeptieren kann.