Nein. Drei Clubs und eine Privatperson (Züchterin im Kanton Zürich) haben Beschwerde Ende Januar 2009 beim BG eingereicht. Bescheid noch ausstehend. Es ging da ja um die Abstimmung vom 30.11.2008 wegen dem Rasseverbot im Kanton Zürich.
Eben Birgit, daher dacht ich, dass dies im Minimun eine aufschiebende Wirkung hätte, da eine Beschwerde vorliegt. Scheint aber so nicht der Fall zu sein. DAs VEtAmt siniert nun über den Fakt Tage. Sind dies expressis verbis Tage, d.h. der 28. usw oder sind es Tage a 24h.
Richtig, unsere Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, was auch nicht unser Ziel ist. Unser Ziel ist, das Rasseverbot zu kippen. So genau weiss ich das nicht, kann mir aber nicht vorstellen, dass die ne Stundenabrechnung machen.
Das Gesuch für die Bewilligung für bestehende Haltungen (siehe Formulare unten) ist von allen Halterinnen und Haltern von Hunden der Rassetypenliste II, bis spätestens 30. März 2010 dem Veterinäramt einzureichen. Wer nach bisherigem Recht über eine Ausnahmebewilligung betreffend Maulkorb- und Leinenpflicht verfügt, kann das kurze Gesuchsformular ausfüllen und hat nur den Haftpflichtnachweis beizubringen. Für die übrigen bestehenden Haltungen mit Hunden der Rassetypenliste II ist das umfassende Gesuchsformular auszufüllen und sämtliche angegebenen Beilagen sind beizubringen. Für diese Hunde besteht nach wie vor die Maulkorb- und Leinenpflicht, solange die Haltebewilligung nicht erteilt ist.
Was heisst das jetzt genau? Wenn ich die Bewilligung habe, kann ich Macho ohne Maulkorb rumtorkeln? Oder ist die Bewilligung mit dem Wesenstest kombiniert (was nirgends steht)